Vereinssatzung
Satzung
des Vereins „Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e.V.“
Präambel
Der Verein „Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e. V.“ bietet allen interessierten Musikfreunden eine Plattform für ihre Liebhaberei und ihren Beruf, ist dabei dem völkerverbindenden Charakter der Musik verpflichtet, wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität und erteilt totalitären Bestrebungen jedweder Art eine klare Absage.
In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Beschäftigung mit Kunst und Kultur, in erster Linie mit klassischer Musik.
2. Der Verein erreicht seine Ziele durch
a) den Betrieb eines allgemein zugänglichen und moderierten Internetforums,
b) die Förderung von kulturellen Projekten und Kulturschaffenden.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 13 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten mit Briefpost oder per Fax übermittelte Schreiben sowie E-Mails, die an die jeweils letzte bekanntgegebene Adresse gerichtet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme. Der Antrag muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum sowie eine aktuelle Anschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Name und Anschrift müssen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen; anonyme Mitgliedschaften oder Mitgliedschaften unter falscher Namensnennung sind nicht zulässig. Im Zweifel ist der Vorstand berechtigt, einen Identitätsnachweis zu verlangen.
Für Anträge juristischer Personen gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 sinngemäß.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen acht Werktagen nach Eingang des Antrages mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Vereinsziele liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied strafrechtlich relevante Äußerungen tätigt, die Mitgliedsbeiträge nicht pünktlich entrichtet, das Ansehen des Vereins oder des Capriccio-Kulturforums in der Öffentlichkeit ernsthaft schädigt, Mitglieder des Vereins oder des Forums in erheblicher Weise beleidigt oder ihnen in sonstiger Weise erhebliche Nachteile zufügt oder nachhaltig den Forums- oder Vereinsbetrieb stört. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder per E-Mail anzuhören.
Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung schriftlich einzuladen und anzuhören.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben oder eine Dienstleistung als Beitrag angesehen werden kann. Sie kann ferner vorsehen, dass die Beiträge nach verschiedenen Mitgliedergruppen gestaffelt oder eine Umlage erhoben werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Forumsordnung. Diese regelt den Betrieb des Forums, insbesondere die Bestellung, Abberufung und Aufgaben der Administratoren und Moderatoren sowie die Aufnahme und den Auschluss von Forumsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vereins sind.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Einrichtung und Wahl der Mitglieder weiterer Gremien,
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
d) Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
i) Erlass der Forenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
j) Erlass der Forenregeln, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
k) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
l) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Bei Einladung per E-Mail beginnt die Frist mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag. Der Angabe der Tagesordnung bedarf es nicht.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Anträge der Mitglieder zu Änderungen der Satzung, der Forenordnung, der Geschäftsordnung für den Vorstand, der Beitragsordnung oder der Forenregeln, zu Zweckänderungen oder zur Auflösung sind dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Das Einstellen von Anträgen ins Vereinsforum ersetzt dieses Erfordernis nicht. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
8. Ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung besteht nur, wenn die Beiträge für das Jahr der Mitgliederversammlung und für die Vorjahre seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet sind. Findet die Mitgliederversammlung jedoch ganz oder teilweise im ersten Jahresquartal statt, so müssen nur die Beiträge für die Vorjahre entrichtet sein.
§ 9 Einsatz elektronischer Medien
1. Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung können auch als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Sie folgen dann den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe im vereinsinternen Forum gemäß § 2 Absatz 2a. Die Kommunikation erfolgt nur innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.
2. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und den Hinweis enthalten, dass jedes Vereinsmitglied nach der Anmeldung mit Benutzernamen und Kennwort automatisch Zugang zu dem Vereinsforum hat, in dem die Online-Mitgliederversammlung stattfindet. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
3. Während der Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über dafür vorbereitete Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.
4. Für Online-Versammlungen gilt ergänzend und sinngemäß § 8 dieser Satzung.
5. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Beschlüsse dieser Organe können gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online-Versammlungen ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus zur besseren und schnelleren Klärung von Sachfragen maximal zwei Beisitzer, die als ebenfalls ehrenamtlich tätige Mitglieder des erweiterten Vorstands beratende Funktion in Geschäftsführungsangelegenheiten und volles Stimmrecht in allen sonstigen Angelegenheiten haben. Der erweiterte Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer) entscheidet gemeinsam über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sowie in Angelegenheiten, die ihm durch die Mitgliederversammlung übertragen sind. Bei Entscheidungen des erweiterten Vorstands ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Falls wegen Ausscheidens der anderen Vorstandsmitglieder nur noch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verblieben ist, ist dieses alleinvertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Meinungsaustausch und die Beschlussfassungen des geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstands erfolgen in der Regel online in dem für Vorstandsangelegenheiten errichteten geschlossenen Unterforum des Capriccio-Kulturforums.
5. Grundsätzlich können Vorstandsmitglieder nicht zugleich Administratoren oder Moderatoren sein. Über Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung. Falls jedoch durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Administratoren oder Moderatoren die Funktionsfähigkeit des Forums beeinträchtigt oder gefährdet wird, können Vorstandsmitglieder deren Aufgaben bis zur möglichst zeitnah durchzuführenden Neubesetzung dieser Ämter kommissarisch wahrnehmen oder die Aufgaben an externe Administratoren vergeben.
6. Für den Fall des Ausscheidens eines geschäftsführenden Vorstandes oder zweier geschäftsführender Vorstände ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, für die restliche Dauer der Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu übernehmen oder die Aufgaben einem Mitglied oder beiden Mitgliedern des erweiterten Vorstands ohne Übertragung des Amts des ausgeschiedenen geschäftsführenden Vorstands zu übertragen.
Für den Fall des Ausscheidens zweier geschäftsführender Vorstände ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt und verpflichtet, mindestens ein Ersatzmitglied aus dem Kreis des erweiterten Vorstands oder der Vereinsmitglieder zu benennen. Von der Benennung des Ersatzmitglieds bzw. der Ersatzmitglieder kann abgesehen werden, wenn gerechnet vom letzten Ausscheiden in weniger als drei Monaten eine Neuwahl des Vorstands erfolgen wird.
Die Aufgaben- und die Amtsübertragung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Personen.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder zweier Mitglieder des erweiterten Vorstands bleibt die Funktion bis zu einer Neuwahl unbesetzt.
Wenn mehr als zwei Mitglieder aus dem Gesamtvorstand ausscheiden, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen und darin eine vorgezogene Neuwahl aller Vorstände durchzuführen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Kulturstiftung des Bundes, Franckeplatz 2, 06110 Halle an der Saale, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Schriesheim, 01. Dezember 2017