Vereinssatzung

  • Vereinssatzung

    Satzung

    des Vereins „Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e.V.“


    Präambel

    Der Verein „Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e. V.“ bietet allen interessierten Musikfreunden eine Plattform für ihre Liebhaberei und ihren Beruf, ist dabei dem völkerverbindenden Charakter der Musik verpflichtet, wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität und erteilt extremistischen und autoritären

    Bestrebungen jedweder Art eine klare Absage.


    In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:


    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen: "Capriccio - Gesellschaft zur Förderung von klassischer Musik und Kultur e. V."

    2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen.

    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 2 Ziel und Aufgaben des Vereins

    1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Beschäftigung mit Kunst und Kultur, in erster Linie mit klassischer Musik.

    2. Der Verein erreicht seine Ziele durch

    a) den Betrieb eines allgemein zugänglichen und moderierten Internetforums (Capriccio - Das Internetforum),

    b) die Förderung von kulturellen Projekten und Kulturschaffenden.


    § 3 Steuerbegünstigung

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.


    § 4 Begriffsbestimmung

    Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gelten mit Briefpost oder per Fax übermittelte Schreiben sowie Emails, die an die jeweils letzte bekanntgegebene Adresse gerichtet

    werden.


    § 5 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum sowie eine aktuelle Anschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Name und Anschrift müssen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen; anonyme Mitgliedschaften oder Mitgliedschaften unter falscher Namensnennung sind nicht zulässig. Im Zweifel ist der Vorstand berechtigt, einen Identitätsnachweis zu verlangen.

    Für Anträge juristischer Personen gelten § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. Über den Antrag entscheidet der Vorstand binnen acht Werktagen nach Eingang des Antrages mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen; einer Begründung bedarf es nicht. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

    2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht

    nachkommt. Ein Verstoß gegen Vereinsziele oder die Verpflichtungen des Mitglieds liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied sich strafrechtlich relevant äußert, den

    Mitgliedsbeitrag nicht pünktlich entrichtet, das Ansehen des Vereins oder des Capriccio - Das Internetforums in der Öffentlichkeit schädigt, Mitglieder des Vereins oder des

    Forums (Capriccio - Das Internetforum) beleidigt oder sie in sonstiger Weise herabwürdigt.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu

    versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab

    Bekanntgabe Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern durch Mehrheitsbeschluss entheben.

    3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Seitens des Vereins kann eine Kündigung nur aus wichtigem Grund und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen, der zu begründen und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder das Vereinsleben so sehr stört, dass dem Verein die weitere Mitgliedschaft unzumutbar ist. Das betroffene Mitglied kann gegen die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, wird die Kündigung unanfechtbar.

    4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschlussfassung von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens sechs Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht

    die Mitgliedschaft.

    5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Recht auf Teilnahme eines Mitglieds ruht, wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag im

    Rückstand ist. Findet die Mitgliederversammlung im ersten Quartal eines Jahres statt, gilt dies nur für die rückständigen Beiträge des Vorjahres. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu unterbreiten. Sie haben weiterhin das Recht, Mitglied im Capriccio - Das Internetforum (§ 2 Abs. 2a) zu werden.

    Die Erlangung der Mitgliedschaft ist in § 2 der Forenregeln geregelt. Mit der Mitgliedschaft im Verein wird zugleich die Mitgliedschaft im Vereinsforum erlangt, das nur den Mitgliedern zugänglich sind. Die Erlangung und der Bestand der Mitgliedschaft im öffentlich zugänglichen Capriccio - Das Internetforum erfolgt nach § 2 der Forenregeln.

    Die Forenregeln und die Forenordnung in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für das Vereinsforum entsprechend. Abweichend von den Forenregeln und der Forenordnung ist im Vereinsforum (Capriccio - Der Verein) der Vorstand für alle Entscheidungen zuständig, die in den öffentlich zugänglichen Foren den Moderatoren und Administratoren zugewiesen sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich im Sinne der Präambel und des § 2 der Satzung an die Vorgaben zur Nutzung der Foren in der Satzung, den Forenregeln und der Forenordnung zu halten. Anders als in den öffentlich zugänglichen Foren ist im Forum Capriccio - Der Verein Kritik

    an den Funktionsträgern, an ihren Entscheidungen oder Verhaltensweisen für die Mitglieder auf sachlicher Ebene möglich.

    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, in allen Foren einen kultivierten, höflichen und wertschätzenden Umgang zu pflegen. Insbesondere im Capriccio - Das Internetforum sind sie verpflichtet, sich in ihren Beiträgen ausschließlich auf die Themen Kunst und Kultur zu beschränken. Jegliche abwertenden persönlichen Äußerungen und insbesondere Kritik gegenüber Forenmitgliedern über persönliche Defizite sind strikt zu unterlassen. Beispielhaft seien hier genannt: vermeintliche Falschinterpretationen von kulturellen Ereignissen, falsche Wortwahl oder die Einschätzungen kultureller Erlebnisse. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Meinungsaustausch hat ohne Bewertung der Meinung Andersdenkender zu erfolgen. Kritik an Funktionsträgern des Vereins, deren Verhaltensweisen oder Entscheidungen darf unter Berücksichtigung der grundlegenden Regeln dieses Absatzes ausschließlich auf sachlicher Ebene und auf Fakten bezogen stattfinden.

    (Bsp.: Nutzer A: Ich bin der Meinung, dass die Aufführung nicht gelungen war, weil … Falsch: Nutzer B: Da liegst du falsch, weil ….Richtig: Nutzer B: Ich habe die Aufführung auch gesehen und bin der Auffassung, dass sie sehr gelungen war, weil …)

    3. Zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in den Foren erlässt die Mitgliederversammlung Forenordnungen und -regeln. Diese regeln u.a. den Betrieb des Forums nach § 2 Abs. 2a, insbesondere die Form der Nutzung und des Umgangs der Forennutzer untereinander, die Bestellung, Abberufung und Aufgaben der Administratoren und Moderatoren.

    4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben oder eine Dienstleistung als Beitrag angesehen werden kann. Sie kann ferner vorsehen, dass die Beiträge nach verschiedenen Mitgliedergruppen gestaffelt oder eine Umlage erhoben werden dürfen.


    § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Versammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

    2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,

    b) Einrichtung und Wahl der Mitglieder weiterer Gremien,

    c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

    d) Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstandes,

    e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

    f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

    g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,

    h) Erlass der Forenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,

    i) Erlass der Forenregeln, die nicht Bestandteil der Satzung sind,

    j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,

    k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

    3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail

    eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei Einladung per E-Mail beginnt die Frist mit dem auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Post- oder EMail-Adresse gerichtet ist. Der Angabe der Tagesordnung bedarf es nicht.

    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen oder wenn der Vorstand beschließt, dass sie im Interesse des Vereins sinnvoll ist. Sie ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Mitgliederbegehrens oder der

    Beschlussfassung des Vorstands einzuberufen.

    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.

    6. Anträge der Mitglieder zu Änderungen der Satzung, der Forenordnung, der Beitragsordnung oder der Forenregeln, zu Zweckänderungen oder zur Auflösung sinddem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten. Das Einstellen von Anträgen ins Vereinsforum ersetzt dieses Erfordernis nicht. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der

    abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift

    anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


    § 9 Durchführung virtueller Versammlungen

    1. Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen können als Online-Versammlung oder als Videoversammlungen unter Einhaltung der Formalien des § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 4 der Satzung abgehalten werden. Ob die Versammlung als Online-Versammlung im internen Forum oder als Videoversammlung durchgeführt wird, entscheidet der

    Vorsitzende nach seinem Ermessen.

    2. Die Online-Versammlung folgt den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Sie findet in einem nur für die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem

    gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Erforderliche Zugangsdaten erhalten die Teilnehmenden spätestens einen Tag vor Beginn der Versammlung. Abstimmungen erfolgen über dafür vorbereitete Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

    3. Videoversammlungen erfolgen über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar anerkanntes System. Bei der Durchführung einer Videoversammlung

    erhalten die Teilnehmer spätestens einen Tag vor der Versammlung mit gesonderter Nachricht an ihre E-Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) die

    Login-Daten und den Code, der einmalig für den Zugang zur Videoversammlung gilt. Abstimmungen und Wahlen während der Videoversammlung erfolgen über

    rechtssichere elektronische Abstimmungssysteme (z.B. Votebox, Polyas o.ä.).

    4. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, alle ihnen bekannt gegebenen Login-Daten und Codes vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass sowohl

    Online-Versammlungen als auch Videoversammlungen grundsätzlich ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit

    der Versammlungen zu gewährleisten.

    5. Zusammenkünfte und Beschlussfassung anderer Vereinsorgane können ebenfalls gemäß den vorstehenden Vorschriften über Online- und Video-Versammlungen durchgeführt werden.


    § 10 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei Beisitzern. Kandidaten sollten Mitglied des Vereins sein. Wird eine Person in ein Vorstandsamt gewählt, die nicht Mitglied des Vereins ist, ist sie verpflichtet, dem Verein sofort beizutreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.

    2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

    Scheiden Vorstandsmitglieder nach erfolgter Kooptation aus, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch die Aufgaben der ausgeschiedenen

    Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Nachwahlen zur Komplettierung des Vorstands stattfinden.

    3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

    4. Der Meinungsaustausch und die Beschlussfassungen des geschäftsführenden wie auch des erweiterten Vorstands erfolgen in der Regel online in dem für Vorstandsangelegenheiten errichteten geschlossenen Unterforum des CapriccioKulturforums.

    5. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

    a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

    b) Bestellung der Moderatoren und Administratoren,

    c) Beschlussfassung über den Ausschluss und die Kündigung von Mitgliedern,

    d) Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen

    sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

    6. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Administratoren oder Moderatoren sein. Über Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung. Falls durch das gleichzeitige

    Ausscheiden mehrerer Administratoren oder Moderatoren die Funktionsfähigkeit des Forums beeinträchtigt oder gefährdet wird, können Vorstandsmitglieder deren Aufgaben bis zur zeitnah durchzuführenden Neubesetzung dieser Ämter kommissarisch wahrnehmen oder die Aufgaben an externe Administratoren vergeben.


    § 11 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kulturstiftung des Bundes, Franckeplatz 2, 06110 Halle an der Saale, mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 Absatz 1 zu verwenden.


    Vereinssatzung, beschlossen von der Capriccio-Mitgliederversammlung am 23.04.2023

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