Urheberecht im Jazz
aus einem anderen Faden wg. OT kopiert:
gelten die Künstler, von denen ihr sprecht, tatsächlich "nur" als Interpreten (ausübende Künstler), nicht (auch) als schöpferische Urheber von Werken? Für letztere läuft die Schutzfrist bis 70 Jahre nach deren Tod.
Aufnahmen - nicht Kompositionen.
Letztere hat eine andere Regel: Rechte verlöschen 70 Jahre nach Tod des Komponisten bzw. des Letzten der am Werk Beteiligten.
Vielleicht ein Einwurf meinerseits. Bei Den Komponisten geht es primär um GEMA-Zahlungen, bei den geschützten Platten rein um die gemachten Platten. Das sind auch rechtlich zwei völlig verschiedene Geschichten. GEMA-Gebühren sind also hier nicht betroffen, wenn nur die Plattenaufnahme nicht mehr geschützt, und deshalb auch von Dritten verwertet werden dürfen.
ja, klar.
ich hätte nur gedacht, daß im Jazz auch die Aufnahmen (nicht unbedingt immer, aber oft) den Schutzstatus von Werken (Kompositionen) haben, da hier ein eigenschöpferischer Anteil des ausübenden Künstler viel größer wäre als es für die sog. "E-Musik" angenommen wird - etwa vergleichbar einer "freien Bearbeitung".Wenn ein Pianist über ein Thema - sagen wir von Schönberg - Variationen improvisieren würde, hätten diese doch auch den Schutzstatus von Werken. Oder irre ich mich da?
Spontan würde ich "Ja, Du irrst Dich" sagen, denn etwa Charlie Parker hatte mal bei einer Aufnahe-Session über einen bestimmten Titel improvisiert, aber alle Takes waren so unterschiedlich ausgefallen, dass man alle Stücke unter eigenen Namen hat veröffentlichen können.
Nein, das gilt generell nicht. Wer nicht als Komponist gelistet ist, der hat diese Urheberrechte nicht (und erhält auch keine GEMA-Gebühren).
Die Urheberrechte hat man im dt. Recht automatisch, wenn man ein Werk "hinreichender Schöpfungshöhe" schafft. Man braucht sich nirgendwo anzumelden. Von der GEMA kriegt man allerdings nur was, wenn man sich dort angemeldet hat, klar.
ZitatTonaufzeichnungen gelten nicht als Komposition, sondern als Wiedergabe einer Komposition - jedenfalls ist das juristisch so geregelt.
Übrigens ist bei Tonaufnahmen die GVL zuständig - und die hat halt eine andere Ablauf-Regelung, weil sie vom Tonträger abhängig ist, nicht von den Urhebern (Komponisten).
gibt es dafür Belege?
ZitatPS:
Da ich hier im Jazz-Forum bin - vermutlich kann man eine Improvisation auch als Komposition einreichen, wenn man sie als Noten ausschreibt und eventuell die Aufnahme dazugibt. Es ist aber so, daß man bei einer Komposition von einer Partitur ausgehen muß, weil sonst ein Musikverlag juristisch nichts Nachweisbares hätte.
folgende Bestimmungen der gema klingen für mich anders:
Verrechnungsschlüssel II,2
"Konzertstücke mit und ohne Text; Vokalmusik mit oder ohne Instrumente, soweit sie nicht unter Verrechnungsschlüssel I einzustufen ist; zeitgenössischer Jazz von künstlerischer Bedeutung und mit Konzertcharakter, ausgenommen sogenannte Standards. Im Falle von Zweifeln am Jazzcharakter eines Werkes entscheidet der Werkausschuss nach Vorlage eines Belegexemplars über die Zugehörigkeit."
"Für eine Punktfestsetzung gemäß Verrechnungs-schlüssel II Ziff. 1 oder als zeitgenössischer Jazz gemäß Verrechnungsschlüssel II Ziff. 2 ist die Vorlage einer Audio-Aufnahme ausreichend. In Zweifelsfällen legt die GEMA dem Werkausschuss die Werke zur Einstufung bzw. zur Festsetzung der Punkte vor."
"Bei Werken ganz oder überwiegend improvisatorischen Charakters oder elektroakustischer Musik genügt die Vorlage von Audio-Aufnahmen und schriftlichen Erläuterungen zur Werkgestaltung."
https://www.gema.de/fileadmin/user…eilungsplan.pdf
sicher, die gema ist kein Gericht, es ist also damit noch nichts bewiesen.
eine einschlägige (wenn auch mir nicht ganz verständliche) Äußerung von philmus:
Wenn ich Jazzstandards spiele, interessiert es die GEMA vermutlich wenig, ob es sich da eigentlich um Variationssätze im klassischen Verständnis handelt. Dann müßte ich es explizit so nennen: Variationen über "..." und vermutlich käme ich damit durch - wenn es nicht nur ein Trick ist, sondern wirkliche Variationen sind - hängt wohl am Grad der Verwandlung und Verarbeitung.